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Verfassung des Landes Brandenburg

Art 31 (Wissenschaftsfreiheit)

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/31#abs-1 (1) Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/31#abs-2 (2) Forschungen unterliegen gesetzlichen Beschränkungen, wenn sie geeignet sind, die Menschenwürde zu verletzen oder die natürlichen Lebensgrundlagen zu zerstören.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/31#abs-3 (3) Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

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