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Verfassung des Landes Brandenburg

Art 30 (Schulwesen)

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/30#abs-1 (1) Es besteht allgemeine Schulpflicht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/30#abs-2 (2) Das Schulwesen steht unter der Aufsicht des Landes. Bei der Gestaltung wirken Eltern, Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler sowie ihre Vertretungen und Verbände mit.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/30#abs-3 (3) Das Schulwesen muss Offenheit, Durchlässigkeit und Vielfalt der Bildungsgänge gewährleisten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/30#abs-4 (4) Für die Aufnahme in weiterführende Schulen sind neben dem Wunsch der Erziehungsberechtigten Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen der Schülerin oder des Schülers maßgebend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/30#abs-5 (5) Das Land und die Träger kommunaler Selbstverwaltung haben die Pflicht, Schulen einzurichten und zu fördern. Für diese Schulen besteht Schulgeldfreiheit. Lern- und Lehrmittelfreiheit sind durch Gesetz zu regeln.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/30#abs-6 (6) Das Recht zur Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft wird nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 4 des Grundgesetzes gewährleistet. Die Träger haben Anspruch auf einen öffentlichen Finanzierungszuschuss.

Art 29 Art 31