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Art 31 ID212792 (Brandenburg) — (Wissenschaftsfreiheit)

Verfassung des Landes Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.

(2) Forschungen unterliegen gesetzlichen Beschränkungen, wenn sie geeignet sind, die Menschenwürde zu verletzen oder die natürlichen Lebensgrundlagen zu zerstören.

(3) Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.