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Verfassung des Landes Brandenburg

Art 32 (Hochschulen)

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/32#abs-1 (1) Hochschulen haben im Rahmen der Gesetze das Recht auf Selbstverwaltung, an der Lehrende, andere Beschäftigte und Studierende beteiligt sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/32#abs-2 (2) Das Recht der Errichtung von Hochschulen in freier Trägerschaft wird gewährleistet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/32#abs-3 (3) Der Zugang zum Hochschulstudium steht allen offen, die die Hochschulreife besitzen. Der Erwerb der Hochschulreife durch Berufstätige und der Zugang zum Hochschulstudium ohne Hochschulreife sind zu erleichtern.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/32#abs-4 (4) Zur Ausbildung ihrer Geistlichen haben die Kirchen das Recht, eigene Anstalten mit Hochschulcharakter zu errichten und zu unterhalten. Entsprechendes gilt für Religionsgemeinschaften. Die Besetzung der Lehrstühle an den staatlichen theologischen Fakultäten erfolgt im Benehmen mit den Kirchen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/32#abs-5 (5) Das Nähere regelt ein Gesetz.

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