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Verfassung des Landes Brandenburg

Art 29 (Recht auf Bildung)

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/29#abs-1 (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/29#abs-2 (2) Das Land ist verpflichtet, öffentliche Bildungseinrichtungen zu schaffen und berufliche Ausbildungssysteme zu fördern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/29#abs-3 (3) Jeder Mensch hat das Recht auf gleichen Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen, unabhängig von seiner wirtschaftlichen und sozialen Lage und seiner politischen Überzeugung. Begabte, sozial Benachteiligte und Menschen mit Behinderungen sind besonders zu fördern.

Art 28 Art 30