Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verfassung des Landes Brandenburg
Verfassung des Landes BrandenburgArt 14 (Sonn- und Feiertage)
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/14#abs-1 (1) Das Land schützt die Sonntage und staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/14#abs-2 (2) Die mit Sonn- und Feiertagen verbundenen Traditionen sind zu achten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/14#abs-3 (3) Das Nähere regelt ein Gesetz.