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Art 14 ID212792 (Brandenburg) — (Sonn- und Feiertage)

Verfassung des Landes Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Land schützt die Sonntage und staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe.

(2) Die mit Sonn- und Feiertagen verbundenen Traditionen sind zu achten.

(3) Das Nähere regelt ein Gesetz.