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Verfassung des Landes Brandenburg

Art 15 (Unverletzlichkeit der Wohnung)

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/15#abs-1 (1) Die Wohnung ist unverletzlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/15#abs-2 (2) Durchsuchungen dürfen nur durch die Richterin oder den Richter oder aufgrund richterlicher Entscheidung, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in den dort vorgeschriebenen Formen durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/15#abs-3 (3) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im Übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, aufgrund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung von Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Kinder und Jugendlicher vorgenommen werden.

Art 14 Art 16