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Verfassung des Landes Brandenburg

Art 13 (Gewissens-, Glaubens- und Bekenntnisfreiheit)

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/13#abs-1 (1) Die Freiheit des Gewissens, des Glaubens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich; ihre ungestörte Ausübung wird gewährleistet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/13#abs-2 (2) Niemand ist verpflichtet, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen zu offenbaren. Die Behörden haben nur so weit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft zu fragen, wie davon Rechte und Pflichten abhängen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/13#abs-3 (3) Niemand darf zur Teilnahme an einer religiösen oder weltanschaulichen Handlung oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/13#abs-4 (4) Kann eine Bürgerin oder ein Bürger staatsbürgerliche Pflichten aus Gewissensgründen nicht erfüllen, soll das Land im Rahmen des Möglichen andere, gleichbelastende Pflichten eröffnen. Dies gilt nicht für Abgaben.

Art 12 Art 14