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Gesetz zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und …

§ 16 Erleichterter Austritt

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ID212227/16#abs-1 (1) Verbandsmitglieder, deren Vertretungskörperschaften keinen Beschluß zur Verbandsbildung gefaßt haben, sowie Verbandsmitglieder der Zweckverbände, deren Verbandssatzung aufgrund des § 10 Abs. 2 geändert wird, können innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung gemäß § 14 Abs. 1 ihren Austritt aus dem Zweckverband erklären.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ID212227/16#abs-2 (2) Der Austritt bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, die Auseinandersetzung der Beteiligten geregelt ist und dringende Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen. Falls sich die Beteiligten über die Auseinandersetzung nicht einigen, entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ID212227/16#abs-3 (3) Ein Austritt nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg bleibt unberührt.

§ 15 § 17