nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 16 ID212227 (Brandenburg) — Erleichterter Austritt

Gesetz zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Verbandsmitglieder, deren Vertretungskörperschaften keinen Beschluß zur Verbandsbildung gefaßt haben, sowie Verbandsmitglieder der Zweckverbände, deren Verbandssatzung aufgrund des § 10 Abs. 2 geändert wird, können innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung gemäß § 14 Abs. 1 ihren Austritt aus dem Zweckverband erklären.

(2) Der Austritt bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, die Auseinandersetzung der Beteiligten geregelt ist und dringende Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen. Falls sich die Beteiligten über die Auseinandersetzung nicht einigen, entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde.

(3) Ein Austritt nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg bleibt unberührt.

---

Zitiervorschlag: § 16 ID212227 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ID212227/16

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
