Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei rückständigen Gebühren und Auslagen
Gesetz über die Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei rückständigen Gebühren und …§ 2 Bagatellgrenze
Stand: 21.08.2026
Rückständige Gebühren und Auslagen bis zu einer Höhe von 10 Euro stehen der Zulassung des Fahrzeugs nicht entgegen.