Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei rückständigen Gebühren und Auslagen
Gesetz über die Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei rückständigen Gebühren und …§ 3 In-Kraft-Treten
Stand: 21.08.2026
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 20. April 2006
Der Präsident des Landtages Brandenburg
Gunter Fritsch