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§ 2 ID212185 (Brandenburg) — Bagatellgrenze

Gesetz über die Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei rückständigen Gebühren und Auslagen

Landesrecht Brandenburg

Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Rückständige Gebühren und Auslagen bis zu einer Höhe von 10 Euro stehen der Zulassung des Fahrzeugs nicht entgegen.