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Gesetz zur Regelung der Übertragung der Kataster- und Vermessungsämter auf die Landkreise …§ 2 Personalüberleitung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ID211523/2#abs-1 (1) Für die Personalüberleitung der Arbeitnehmer, die bisher die Aufgaben
nach § 22 Abs. 2 des Vermessungs- und Liegenschaftsgesetzes und nach § 15
Abs. 2 der Gutachterausschußverordnung wahrgenommen haben, gilt § 4 des
Funktionalreformgrundsätzegesetzes, sofern dieses Gesetz nichts anderes
bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ID211523/2#abs-2 (2) Das Land bildet mit jedem Landkreis und jeder kreisfreien Stadt eine
Personalüberleitungskommission. Diese bestehen aus zwei Vertretern des Landes
und je zwei Vertretern des betroffenen Landkreises oder der kreisfreien
Stadt. Die Vertreter des Landes werden durch den Minister des Innern bestimmt.
Den Personalüberleitungskommissionen gehört außerdem je ein von den
zuständigen Personalvertretungen beider Seiten bestellter Vertreter mit
beratender Stimme an. Die stimmberechtigten Mitglieder der
Personalüberleitungskommissionen entscheiden einvernehmlich, wieviel und
welche Arbeitnehmer zu übernehmen sind.