Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Regelung der Übertragung der Kataster- und Vermessungsämter auf die Landkreise und kreisfreien Städte
Gesetz zur Regelung der Übertragung der Kataster- und Vermessungsämter auf die Landkreise …§ 3 Vermögensübergang
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ID211523/3#abs-1 (1) Für den Vermögensübergang gilt § 5 des Funktionalreformgrundsätzegesetzes,
soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ID211523/3#abs-2 (2) Die vorhandenen und künftigen Nachweise des Liegenschaftskatasters und
der Landesvermessung sind Eigentum des Landes. Gleiches gilt für die
vorhandenen und künftigen Meß-, Auswerte- und Informationssysteme, die zur
landeseinheitlichen Wahrnehmung der Aufgaben des Vermessungs- und
Liegenschaftsgesetzes sowie der Gutachterausschußverordnung erforderlich
sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ID211523/3#abs-3 (3) Das Land verpflichtet sich zur Beschaffung, Ersatzbeschaffung und
laufenden Unterhaltung der Meß-, Auswerte- und Informationssysteme, die zur
landeseinheitlichen Wahrnehmung der Aufgaben des Vermessungs- und
Liegenschaftsgesetzes sowie der Gutachterausschußverordnung erforderlich
sind.