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Gesetz zur Regelung der Übertragung der Kataster- und Vermessungsämter auf die Landkreise …

§ 3 Vermögensübergang

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ID211523/3#abs-1 (1) Für den Vermögensübergang gilt § 5 des Funktionalreformgrundsätzegesetzes,

soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ID211523/3#abs-2 (2) Die vorhandenen und künftigen Nachweise des Liegenschaftskatasters und

der Landesvermessung sind Eigentum des Landes. Gleiches gilt für die

vorhandenen und künftigen Meß-, Auswerte- und Informationssysteme, die zur

landeseinheitlichen Wahrnehmung der Aufgaben des Vermessungs- und

Liegenschaftsgesetzes sowie der Gutachterausschußverordnung erforderlich

sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ID211523/3#abs-3 (3) Das Land verpflichtet sich zur Beschaffung, Ersatzbeschaffung und

laufenden Unterhaltung der Meß-, Auswerte- und Informationssysteme, die zur

landeseinheitlichen Wahrnehmung der Aufgaben des Vermessungs- und

Liegenschaftsgesetzes sowie der Gutachterausschußverordnung erforderlich

sind.

§ 2