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# § 2 ID211523 (Brandenburg) — Personalüberleitung

Gesetz zur Regelung der Übertragung der Kataster- und Vermessungsämter auf die Landkreise und kreisfreien Städte  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Personalüberleitung der Arbeitnehmer, die bisher die Aufgaben

nach § 22 Abs. 2 des Vermessungs- und Liegenschaftsgesetzes und nach § 15

Abs. 2 der Gutachterausschußverordnung wahrgenommen haben, gilt § 4 des

Funktionalreformgrundsätzegesetzes, sofern dieses Gesetz nichts anderes

bestimmt.

(2) Das Land bildet mit jedem Landkreis und jeder kreisfreien Stadt eine

Personalüberleitungskommission. Diese bestehen aus zwei Vertretern des Landes

und je zwei Vertretern des betroffenen Landkreises oder der kreisfreien

Stadt. Die Vertreter des Landes werden durch den Minister des Innern bestimmt.

Den Personalüberleitungskommissionen gehört außerdem je ein von den

zuständigen Personalvertretungen beider Seiten bestellter Vertreter mit

beratender Stimme an. Die stimmberechtigten Mitglieder der

Personalüberleitungskommissionen entscheiden einvernehmlich, wieviel und

welche Arbeitnehmer zu übernehmen sind.

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Zitiervorschlag: § 2 ID211523 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ID211523/2

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