§ 16 Verfügung von Todes wegen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 24
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Nach Gewicht
- BGH, 25.04.2014 – BLw 6/13Testamentarische Regelung der Hoferbfolge: Wirksamkeit von Grundstücksvermächtnissen zu Gunsten der weichenden Miterben
- OLG Köln, 17.06.2013 – 23 U 12/09Zitiert von 2
- OLG Hamm, 05.10.2022 – 10 W 80/21
- OVG Niedersachsen, 17.01.2012 – 10 LB 58/10Zitiert von 5
- OLG Köln, 13.10.2009 – 23 U 6/09Zitiert von 1
- OLG Hamm, 20.07.2018 – 10 W 97/17
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 03.02.2026 – 7 W 5/26
- OLG Celle, 14.10.2024 – 7 W 4/24
- OLG Hamm, 06.11.2023 – 10 W 174/22Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 HöfeO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6feO/16#abs-1 (1) Der Eigentümer kann die Erbfolge kraft Höferechts (§ 4) durch Verfügung von Todes wegen nicht ausschließen. Er kann sie jedoch beschränken; soweit nach den Vorschriften des Grundstücksverkehrsgesetzes vom 28. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1091), geändert durch Artikel 199 des Gesetzes vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), für ein Rechtsgeschäft unter Lebenden gleichen Inhalts eine Genehmigung erforderlich wäre, ist die Zustimmung des Gerichts zu der Verfügung von Todes wegen erforderlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6feO/16#abs-2 (2) Für die Berechnung des Pflichtteils des Hoferben ist der nach dem allgemeinen Recht, für die Berechnung des Pflichtteils der übrigen Erben der nach diesem Gesetz zu ermittelnde gesetzliche Erbteil maßgebend. Dabei ist der Hof in jedem Falle nach dem in § 12 Abs. 2 bestimmten Wert anzusetzen.