Gesetze / Höfeordnung

HöfeO

§ 17 Übergabevertrag

Stand: 10.06.2019

Bund55 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6feO/17#abs-1 (1) Bei der Übergabe des Hofes an den Hoferben im Wege der vorweggenommenen Hoferbfolge finden die Vorschriften des § 16 entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6feO/17#abs-2 (2) Übergibt der Eigentümer den Hof an einen hoferbenberechtigten Abkömmling, so gilt zugunsten der anderen Abkömmlinge der Erbfall hinsichtlich des Hofes mit dem Zeitpunkt der Übertragung als eingetreten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6feO/17#abs-3 (3) Soweit nach den Vorschriften des Grundstücksverkehrsgesetzes eine Genehmigung erforderlich ist, wird sie durch das Gericht erteilt.

§ 16 § 18