Gesetze / Verordnung über die Gründung, Tätigkeit und Umwandlung von Produktionsgenossenschaften des Handwerks

HwPGV

§ 7 Auflösung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwPGV/7#abs-1 (1) Die Auflösung der PGH erfolgt entsprechend den Bestimmungen des "Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften" nach Bestätigung der Abschlußbilanz durch den Rat des Kreises.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwPGV/7#abs-2 (2) Über die auszuzahlenden prozentualen Anteile aus dem Liquidationserlös an die Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung nach Tilgung der Verbindlichkeiten der PGH laut Abschlußbilanz gemäß § 4 Abs. 4.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HwPGV/7#abs-3 (3) Die ausgezahlten Anteile an den unteilbaren genossenschaftlichen Fonds unterliegen der Besteuerung nach den geltenden Rechtsvorschriften.

§ 6a § 8