Gesetze / Verordnung über die Gründung, Tätigkeit und Umwandlung von Produktionsgenossenschaften des Handwerks
HwPGV§ 8 Beschlußfassung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwPGV/8#abs-1 (1) Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung der PGH im Sinne dieser Verordnung sind mit 2/3-Mehrheit zu fassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwPGV/8#abs-2 (2) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 3/4 aller Mitglieder anwesend sind.