Gesetze / Verordnung über die Gründung, Tätigkeit und Umwandlung von Produktionsgenossenschaften des Handwerks
HwPGV§ 4
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwPGV/4#abs-1 (1) PGH können sich in Personen- oder Kapitalgesellschaften, insbesondere Kommanditgesellschaften (KG), Offene Handelsgesellschaften (OHG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Aktiengesellschaften (AG) umwandeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwPGV/4#abs-2 (2) Für diese Formen der Gesellschaften gilt das Handelsgesetzbuch. Darüber hinaus gelten für die GmbH das "Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung", für die AG das "Gesetz über Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien", für eingetragene Genossenschaften das "Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften".
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HwPGV/4#abs-3 (3) Die Umwandlung erfolgt auf Beschluß der Mitgliederversammlung der PGH in Form einer notariell zu beglaubigenden Umwandlungserklärung, die folgendes beinhalten muß:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HwPGV/4#abs-4 (4) Der Umwandlungserklärung ist eine Abschlußbilanz in Deutscher Mark oder, falls eine solche noch nicht vorliegt, die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark beizufügen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HwPGV/4#abs-5 (5) Im Falle der Umwandlung der PGH in eine eingetragene Genossenschaft bedarf die Umwandlungserklärung keiner notariellen Beglaubigung.