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# § 7 HwPGV — Auflösung

Verordnung über die Gründung, Tätigkeit und Umwandlung von Produktionsgenossenschaften des Handwerks  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Auflösung der PGH erfolgt entsprechend den Bestimmungen des "Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften" nach Bestätigung der Abschlußbilanz durch den Rat des Kreises.

(2) Über die auszuzahlenden prozentualen Anteile aus dem Liquidationserlös an die Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung nach Tilgung der Verbindlichkeiten der PGH laut Abschlußbilanz gemäß § 4 Abs. 4.

(3) Die ausgezahlten Anteile an den unteilbaren genossenschaftlichen Fonds unterliegen der Besteuerung nach den geltenden Rechtsvorschriften.

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Zitiervorschlag: § 7 HwPGV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HwPGV/7

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