Gesetze / Handwerksordnung

HwO

§ 42q

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/42q?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Berufsausbildungsvorbereitung zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 42o Abs. 1 nicht vorliegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/42q?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Anbieter hat die Durchführung von Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung vor Beginn der Maßnahme der Handwerkskammer schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht erstreckt sich auf den wesentlichen Inhalt des Qualifizierungsvertrages sowie die nach § 88 Abs. 1 Nr. 5 des Berufsbildungsgesetzes erforderlichen Angaben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/42q?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 sowie § 41a finden keine Anwendung, soweit die Berufsausbildungsvorbereitung im Rahmen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder anderer vergleichbarer, öffentlich geförderter Maßnahmen durchgeführt wird.

§ 42j § 42l