Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik
HtDBwVWehrtechnikVDV§ 23 Schriftliche Aufsichtsarbeiten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/23?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Durch die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sollen die Referendarinnen und Referendare zeigen, dass sie Aufgaben aus dem Bereich der Wehrtechnik rasch und sicher erfassen, in kurzer Frist mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich darstellen können. Die Aufgaben der Aufsichtsarbeiten bestimmt das Oberprüfungsamt auf Vorschlag der Einstellungsbehörde; die Lehrabteilungen der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik unterstützen die Erarbeitung der Aufgaben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/23?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Jeweils eine Aufgabe der Aufsichtsarbeiten ist zu entnehmen aus
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/23?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für die Bearbeitung stehen jeweils sechs Zeitstunden zur Verfügung. Über die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, entscheidet das Oberprüfungsamt auf Vorschlag der Einstellungsbehörde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/23?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind bis zum Beginn der jeweiligen Prüfung geheim zu halten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/23?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Das Oberprüfungsamt leitet die Aufgaben der Leitung der Einstellungsbehörde zu. Diese übergibt die Aufgaben der aufsichtführenden Person. Die aufsichtführende Person hat die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit sowie in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen und etwaige besondere Vorkommnisse schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/23?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Aufsichtsarbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. Es wird eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennziffern und Namen erstellt, die geheim zu halten ist. Die Übersicht darf den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der Aufsichtsarbeiten bekannt gegeben werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/23?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Erscheinen Referendarinnen oder Referendare verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 27 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/23?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Jede Aufsichtsarbeit wird von den Prüfenden unabhängig voneinander nach einem vorab von ihnen gemeinsam festgelegten Bewertungsmaßstab nach § 29 bewertet. Die oder der Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben. § 20 Absatz 6 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/23?asof=2019-06-10#abs-9 (9) Eine nicht oder nicht rechtzeitig abgegebene Aufsichtsarbeit gilt als mit „ungenügend (0 Rangpunkte)“ bewertet.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/23?asof=2019-06-10#abs-10 (10) Das Oberprüfungsamt gibt das Ergebnis der jeweiligen Aufsichtsarbeit den Referendarinnen und Referendaren spätestens zwei Monate nach dem Prüfungstag schriftlich bekannt.
Änderungsverlauf
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01.06.2024 in Kraft
§ 23 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 227 69)
BGBl. 2024 I Nr. 227
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 23 eingefügt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.