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Artikel 24 · BT-Drs. 18/10183 · S. 87

Zu Artikel 24 (Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen

Zu Artikel 24 (Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen
Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – (2030-7-17-5))
Zu Nummer 1
Mit der Änderung wird bewirkt, dass der Antrag auf Fristverlängerung künftig auch elektronisch gestellt werden
kann.

Zu Nummer 2
Die Beweiskraft einer elektronischen Dokumentation gegenüber einer eigenhändig unterschriebenen Dokumen-
tation ist ausreichend. In einem Prüfungsanfechtungsverfahren können zudem die Prüferinnen und Prüfer als Zeu-
gen geladen werden.

BT-Drs. 18/10183 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 18/10183, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 247.417–247.974 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 0c0b4280ace7ac92….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP