Gesetze / Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor

HopfV 2023

§ 24 Verwaltungssanktionen bei Verstößen im Zusammenhang mit dem jährlichen Leistungsbericht

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 15.03.2023

Bund

§ 23 ist entsprechend anzuwenden, sofern eine anerkannte Erzeugerorganisation der Bundesanstalt die für den jährlichen Leistungsbericht nach Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig übermittelt.

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