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§ 24 HopfV 2023 — Verwaltungssanktionen bei Verstößen im Zusammenhang mit dem jährlichen Leistungsbericht

Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor

Stand: 29.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 15.03.2023 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

§ 23 ist entsprechend anzuwenden, sofern eine anerkannte Erzeugerorganisation der Bundesanstalt die für den jährlichen Leistungsbericht nach Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig übermittelt.