Gesetze / Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor

HopfV 2023

§ 10 Gewährung und Zahlung einer Beihilfe

Stand: 15.03.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HopfV%202023/10#abs-1 (1) Die Bundesanstalt soll über die Gewährung einer Beihilfe innerhalb von zwölf Wochen nach Antragseingang entscheiden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HopfV%202023/10#abs-2 (2) Die Bundesanstalt hat die Beihilfe bis spätestens 31. Dezember des Antragsjahres auszuzahlen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HopfV%202023/10#abs-3 (3) Aufgrund einer nach dem 1. Januar 2023 erfolgten Bewilligung ausgezahlte Mittel, die nicht binnen eines Jahres gebunden sind, sind unverzüglich an die Zahlstelle zurückzuzahlen.

§ 9 § 11