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§ 10 HopfV 2023 — Gewährung und Zahlung einer Beihilfe

Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 15.03.2023 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

(1) Die Bundesanstalt soll über die Gewährung einer Beihilfe innerhalb von zwölf Wochen nach Antragseingang entscheiden.

(2) Die Bundesanstalt hat die Beihilfe bis spätestens 31. Dezember des Antragsjahres auszuzahlen.

(3) Aufgrund einer nach dem 1. Januar 2023 erfolgten Bewilligung ausgezahlte Mittel, die nicht binnen eines Jahres gebunden sind, sind unverzüglich an die Zahlstelle zurückzuzahlen.