Gesetze / Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor
HopfV 2023§ 9 Beihilfeantrag
Stand: 10.11.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HopfV%202023/9#abs-1 (1) Die Beihilfe wird auf Antrag durch Bescheid gewährt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HopfV%202023/9#abs-2 (2) Ein Beihilfeantrag ist bis zum 15. September eines jeden Jahres bei der Bundesanstalt schriftlich oder elektronisch einzureichen. Zur Vermeidung einer unbilligen Härte kann die Bundesanstalt nach dem in Satz 1 festgesetzten Zeitpunkt eingereichte Anträge bis spätestens 30. September annehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HopfV%202023/9#abs-3 (3) Einem Beihilfeantrag nach Absatz 2 sind folgende Unterlagen, Belege, Zusicherungen und Angaben beizufügen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HopfV%202023/9#abs-4 (4) Der Beihilfeantrag kann sich auf geplante, jedoch nicht getätigte Ausgaben beziehen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HopfV%202023/9#abs-5 (5) Ein Beihilfeantrag kann auch gestellt werden für Investitionen, die
Die Bundesanstalt hat die Entscheidung über den Antrag nach Satz 1 mit der Auflage zu versehen, dass das genehmigte operationelle Programm, das zu diesem Zeitpunkt noch nicht genehmigt sein muss, diese Investition zu enthalten hat.