§ 3 Kennzeichnung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HonigV%202004/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse sind die dort genannten Bezeichnungen Bezeichnungen der Lebensmittel nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HonigV%202004/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die in Anlage 1 genannten Bezeichnungen sind den dort aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten. Diese Bezeichnungen können außer bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Abschnitt II Nr. 3, 4, 8 und 9 durch die Bezeichnung "Honig" ersetzt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HonigV%202004/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die in Anlage 1 genannten Bezeichnungen können außer bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Abschnitt II Nr. 8 und 9 ergänzt werden durch Angaben
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HonigV%202004/3?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Zusätzlich zu den nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorgeschriebenen Angaben muss die Kennzeichnung der in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse folgende Angaben enthalten, die nach Maßgabe des Absatzes 5 anzugeben sind:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HonigV%202004/3?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Angabe nach Absatz 4 Nr. 2 ist in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen. Im Übrigen sind Artikel 8 Absatz 7, Artikel 12 Absatz 1 und 2 und Artikel 13 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 sowie § 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung anzuwenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HonigV%202004/3?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Abschnitt II Nr. 8 und 9, die nicht zur Abgabe an Verbraucher bestimmt sind, sind die Bezeichnungen der Lebensmittel auf den Transportbehältern, den Verpackungen und in den Geschäftspapieren anzugeben; dem Verbraucher stehen Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich.
Änderungsverlauf
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05.07.2017 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I 2272)
BGBl. 2017 I S. 2272
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30.06.2015 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2015 (BGBl. I 1090)
BGBl. 2015 I S. 1090
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22.02.2006 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Februar 2006 (BGBl. I 444)
BGBl. 2006 I S. 444
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