Gesetze / Holzhandels-Sicherungs-Gesetz
HolzSiG§ 1 Anwendungsbereich und Aufgabenübertragung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HolzSiG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1) und der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23), sowie der zu diesen Verordnungen von Rat und Europäischer Kommission erlassenen Ergänzungs- oder Durchführungsbestimmungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HolzSiG/1#abs-2 (2) Der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) obliegt die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der in Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte im Hinblick auf
Im Übrigen obliegt die Durchführung den nach Landesrecht zuständigen Behörden.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 1 HolzSiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Frankfurt (Oder), 14.09.2023 – 5 L 123/23Zitiert von 1
- VG Frankfurt (Oder), 14.02.2019 – VG 5 K 1620/17Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2017 – OVG 11 S 77.16Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.05.2013 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I 1104)
BGBl. 2013 I S. 1104
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.