Gesetze / Holzhandels-Sicherungs-Gesetz
HolzSiG§ 1 Anwendungsbereich und Aufgabenübertragung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- VG Frankfurt (Oder), 14.09.2023 – 5 L 123/23Zitiert von 1
- VG Frankfurt (Oder), 14.02.2019 – VG 5 K 1620/17Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2017 – OVG 11 S 77.16Zitiert von 1
3 Entscheidungen zu § 1 HolzSiG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HolzSiG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1) und der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23), sowie der zu diesen Verordnungen von Rat und Europäischer Kommission erlassenen Ergänzungs- oder Durchführungsbestimmungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HolzSiG/1#abs-2 (2) Der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) obliegt die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der in Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte im Hinblick auf
Im Übrigen obliegt die Durchführung den nach Landesrecht zuständigen Behörden.