Gesetze / Holzblasinstrumentenmachermeisterverordnung

HolzblMstrV

§ 8 Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil II

Stand: 01.09.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HolzblMstrV/8#abs-1 (1) In Teil II der Meisterprüfung hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er die besonderen fachtheoretischen Kenntnisse im Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk anwenden kann. Grundlage für den Nachweis bilden die Qualifikationen in den folgenden Handlungsfeldern:

1.
nach Maßgabe des § 9 „Anforderungen von Kunden eines Betriebs im Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“,
2.
nach Maßgabe des § 10 „Leistungen eines Betriebs im Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“ und
3.
nach Maßgabe des § 11 „Einen Betrieb im Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk führen und organisieren“.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HolzblMstrV/8#abs-2 (2) Der Prüfling hat in jedem der drei Handlungsfelder mindestens eine fallbezogene Aufgabe zu bearbeiten, die den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht. Bei jeder Aufgabenstellung können die Qualifikationen der drei Handlungsfelder handlungsfeldübergreifend verknüpft werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HolzblMstrV/8#abs-3 (3) Die Aufgaben sind schriftlich zu bearbeiten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HolzblMstrV/8#abs-4 (4) Für die Bearbeitung der Aufgaben stehen dem Prüfling in jedem Handlungsfeld drei Stunden zur Verfügung. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden an einem Tag darf nicht überschritten werden.

§ 7 § 9