Gesetze / Holzblasinstrumentenmachermeisterverordnung
HolzblMstrV§ 10 Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.09.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HolzblMstrV/10#abs-1 (1) Im Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Leistungen eines Betriebs im Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu erbringen, zu kontrollieren und zu übergeben. Dabei hat er musikalische, akustische, materialspezifische, verwendungszweckbezogene, kundenwunschbezogene, ökologische, ökonomische und soziale Gesichtspunkte sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HolzblMstrV/10#abs-2 (2) Das Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“ besteht aus folgenden Qualifikationen: