Gesetze / Holzblasinstrumentenmachermeisterverordnung
HolzblMstrV§ 11 Handlungsfeld „Einen Betrieb im Holzblasinstrumentenmacher- Handwerk führen und organisieren“
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.09.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HolzblMstrV/11#abs-1 (1) Im Handlungsfeld „Einen Betrieb im Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk führen und organisieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und der Betriebsorganisation in einem Betrieb im Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, wahrzunehmen. Dabei hat er den Nutzen zwischenbetrieblicher Kooperationen, insbesondere den Nutzen gewerbeübergreifender Zusammenarbeit, zu prüfen und zu bewerten. Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HolzblMstrV/11#abs-2 (2) Das Handlungsfeld „Einen Betrieb im Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk führen und organisieren“ besteht aus folgenden Qualifikationen: