Gesetze / Holzblasinstrumentenmachermeisterverordnung
HolzblMstrV§ 9 Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Betriebs im Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.09.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HolzblMstrV/9#abs-1 (1) Im Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Betriebs im Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, in einem Betrieb im Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk Anforderungen erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu analysieren, Lösungen zu planen und anzubieten. Dabei hat er musikalische, akustische, materialspezifische, verwendungszweckbezogene und sonstige kundenwunschbezogene, ökologische, ökonomische und soziale Gesichtspunkte sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HolzblMstrV/9#abs-2 (2) Das Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Betriebs im Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“ besteht aus folgenden Qualifikationen: