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# § 11 HolzblMstrV — Handlungsfeld „Einen Betrieb im Holzblasinstrumentenmacher- Handwerk führen und organisieren“

Holzblasinstrumentenmachermeisterverordnung  
Stand: 01.09.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Handlungsfeld „Einen Betrieb im Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk führen und organisieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und der Betriebsorganisation in einem Betrieb im Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, wahrzunehmen. Dabei hat er den Nutzen zwischenbetrieblicher Kooperationen, insbesondere den Nutzen gewerbeübergreifender Zusammenarbeit, zu prüfen und zu bewerten. Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.

(2) Das Handlungsfeld „Einen Betrieb im Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk führen und organisieren“ besteht aus folgenden Qualifikationen:

- 1. betriebliche Kosten analysieren und für die Preisgestaltung und Effizienzsteigerung nutzen, hierzu zählen insbesondere:

  - a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,

  - b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen,

  - c) betriebliche Kennzahlen ermitteln und vergleichen,

  - d) Maßnahmen zur Effizienzsteigerung ableiten und

  - e) Stundenverrechnungssätze anhand vorgegebener Kostenstrukturen berechnen,

- 2. Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung und -pflege erarbeiten, hierzu zählen insbesondere:

  - a) Auswirkungen technologischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und gesellschaftlicher Entwicklungen sowie veränderter Kundenanforderungen auf das Leistungsangebot darstellen und begründen,

  - b) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen und Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung und -pflege entwickeln,

  - c) Informationen über Produkte und über das Leistungsspektrum des Betriebs erstellen sowie

  - d) Vertriebswege, auch informations- und kommunikationsgestützte, ermitteln und bewerten,

- 3. betriebliches Qualitätsmanagement entwickeln, hierzu zählen insbesondere:

  - a) Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanagements darstellen und beurteilen,

  - b) Qualitätsmanagementsysteme unterscheiden und beurteilen,

  - c) Maßnahmen zur Kontrolle und Dokumentation der Leistungen erläutern, begründen und bewerten, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualitätsstandards, Rechtsvorschriften und technischen Normen,

  - d) Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits- und Geschäftsprozessen festlegen und bewerten und

  - e) Maßnahmen erläutern zur Rückverfolgbarkeit

    - aa) der eingesetzten Materialien bei Exporten und Importen im Hinblick auf die Herkunft,

    - bb) der eingesetzten Materialien im Hinblick auf Reklamationen sowie unter Berücksichtigung der ökologischen und sozialen Nachhaltigkeit und

    - cc) der hergestellten Produkte im Hinblick auf Eigentumsnachweise,

- 4. Personal unter Berücksichtigung gewerbespezifischer Bedingungen planen und anleiten, Personalentwicklung planen, hierzu zählen insbesondere:

  - a) Einsatz von Personal disponieren,

  - b) Einsatz von Auszubildenden auf Grundlage des betrieblichen Ausbildungsplans disponieren,

  - c) Methoden zur Anleitung von Personal erläutern,

  - d) Qualifikationsbedarfe ermitteln sowie

  - e) Maßnahmen zur fortlaufenden Qualifizierung, insbesondere unter Berücksichtigung des Berufslaufbahnkonzepts im Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk, planen und

- 5. Betriebs- und Lagerausstattung sowie Abläufe planen, hierzu zählen insbesondere:

  - a) Durchführung der rechtlich vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung erläutern, Folgen aus dem Ergebnis ableiten,

  - b) Ausstattung der Geschäftsräume, des Lagers und der Werkstatt, insbesondere unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedarfe des Gewerbes, des Arbeitsschutzes, der Gefahrgutlagerung sowie ökologischen, ökonomischen, sozialen und logistischen Gesichtspunkten, planen und begründen,

  - c) Maßnahmen zur Unfallverhütung, zum Arbeitsschutz, zur Gefahrgutlagerung, insbesondere unter Berücksichtigung ökologischer, ökonomischer und sozialer Gesichtspunkte, planen und begründen,

  - d) Instandhaltung von Werkzeugen, Maschinen und Vorrichtungen planen,

  - e) Betriebsabläufe planen und verbessern, unter Berücksichtigung der Nachfrage, der betrieblichen Auslastung, des Einsatzes von Personal, Material sowie Werkzeugen, Maschinen und Vorrichtungen.

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Zitiervorschlag: § 11 HolzblMstrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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