Gesetze / Holzhandels-Sicherungs-Gesetz
HolzSiG§ 3 Mitwirkung der Zollbehörden
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HolzSiG/3#abs-1 (1) Die Zollbehörden wirken bei der Überwachung der Einfuhr von Holzprodukten aus den Partnerländern sowie von Holz und Holzprodukten aus Drittstaaten in die Europäische Gemeinschaft mit. Soweit dies zur Überwachung der Durchführung der in § 1 Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte erforderlich ist, teilen sie Informationen, die sie im Rahmen ihrer zollamtlichen Tätigkeit gewonnen haben, der Bundesanstalt mit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HolzSiG/3#abs-2 (2) Die Zollbehörden können
Änderungsverlauf
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03.05.2013 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I 1104)
BGBl. 2013 I S. 1104
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.