Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hochschulpersonalzuständigkeitsverordnung
HochschulZV§ 3 Übertragung von Aufgaben auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HochschulZV/3#abs-1 (1) Die Zuständigkeit der Hochschulen, mit Ausnahme der Fachhochschule Potsdam, für die Berechnung und Zahlung von Umzugskosten gemäß § 63 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes wird auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HochschulZV/3#abs-2 (2) Die Zuständigkeit der Hochschulen für den Ersatz von Sachschäden und die Geltendmachung von übergegangenen Schadensersatzansprüchen gegen Dritte gemäß § 66 Absatz 1 und 3 des Landesbeamtengesetzes sowie die Unfallfürsorgeangelegenheiten gemäß Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes wird auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg übertragen.
Einzelnorm