nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 3 HochschulZV (Brandenburg) — Übertragung von Aufgaben auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg

Hochschulpersonalzuständigkeitsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zuständigkeit der Hochschulen, mit Ausnahme der Fachhochschule Potsdam, für die Berechnung und Zahlung von Umzugskosten gemäß § 63 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes wird auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg übertragen.

(2) Die Zuständigkeit der Hochschulen für den Ersatz von Sachschäden und die Geltendmachung von übergegangenen Schadensersatzansprüchen gegen Dritte gemäß § 66 Absatz 1 und 3 des Landesbeamtengesetzes sowie die Unfallfürsorgeangelegenheiten gemäß Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes wird auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg übertragen.

Einzelnorm