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HochschulZV

§ 4 Befugnis zum Erlass von Widerspruchsbescheiden

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HochschulZV/4#abs-1 (1) Die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten und früheren Beamtinnen und Beamten der Hochschulen wird, soweit die Hochschulen die mit dem Widerspruch angegriffene Maßnahme getroffen oder unterlassen haben, auf die Hochschulen übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HochschulZV/4#abs-2 (2) Die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten und früheren Beamtinnen und Beamten der Hochschulen wird auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg übertragen, soweit diese die mit dem Widerspruch angegriffene Maßnahme getroffen oder unterlassen hat.

Einzelnorm

§ 3 § 5