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# § 55 HochbauBAusbV — Prüfungsbereich „Durchführen von Arbeiten im Schornsteinbau“

Hochbauberufeausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Arbeiten im Schornsteinbau“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. Werkstoffe und deren Eigenschaften für Schornsteintrag- und Innenrohre zu unterscheiden,

- 2. Mengen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen zu berechnen,

- 3. Konstruktionsdetails in Skizzen darzustellen,

- 4. Schornsteintragrohre aus unterschiedlichen Werkstoffen und ihre Herstellungs- und Montageverfahren zu beschreiben,

- 5. die Konstruktion und Herstellung eines Schornsteininnenrohres zu beschreiben,

- 6. Schäden an Schornsteintrag- und Innenrohren festzustellen und geeignete Sanierungsmaßnahmen auszuwählen und zu beschreiben sowie

- 7. Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten in großer Höhe und Maßnahmen zur Höhenrettung zu beschreiben.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 55 HochbauBAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HochbauBAusbV/55

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