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# § 54 HochbauBAusbV — Prüfungsbereich „Durchführen von Arbeiten im Feuerungsbau“

Hochbauberufeausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Arbeiten im Feuerungsbau“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. geformte und ungeformte feuerfeste Werkstoffe nach Eigenschaften und Verarbeitungsverfahren zu unterscheiden und Verarbeitungsverfahren zu beschreiben,

- 2. den Aufbau ein- und mehrschichtiger Konstruktionen im Feuerungsbau zu beschreiben,

- 3. Mengen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen zu berechnen,

- 4. Maschinen und Geräte zur Verarbeitung ungeformter, feuerfester Werkstoffe zu beschreiben und auszuwählen,

- 5. Konstruktionsdetails in Skizzen darzustellen sowie

- 6. Gefahren bei Heißreparaturen zu beschreiben und Arbeitssicherheitsmaßnahmen dazu auszuwählen.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 54 HochbauBAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HochbauBAusbV/54

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