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# § 28 HochbauBAusbV — Prüfungsbereich „Durchführen von Mauerwerksarbeiten“

Hochbauberufeausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Mauerwerksarbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. Verbände für unterschiedliche Mauerwerkskörper auszuwählen,

- 2. Konstruktionen von bewehrten Mauerwerkskörpern zu erläutern,

- 3. Bögen zu konstruieren, einzuteilen und zu berechnen,

- 4. Konstruktionen von Außenmauerwerken zu erläutern,

- 5. systemgebundene Verfahren und Bauweisen zur Herstellung von Mauerwerken zu beschreiben,

- 6. Verfahren zum Einbauen von Elementdecken und -wänden zu beschreiben,

- 7. Abdichtungsverfahren für Beton- und Stahlbetonbauteile, insbesondere gegen drückendes Wasser, zu beschreiben,

- 8. Vorgaben zu Betondeckungen zu erläutern,

- 9. Verfahren zur Nachbehandlung von Betonen zu erläutern,

- 10. Verfahren zur Instandhaltung von Mauerwerken zu unterscheiden und auszuwählen sowie

- 11. Schäden an Baukörpern zu analysieren und den Ist-Zustand zu dokumentieren sowie Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu erläutern.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 28 HochbauBAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HochbauBAusbV/28

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