§ 16 HochbauBAusbV — Prüfungsbereiche

Hochbauberufeausbildungsverordnung

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Herstellen von Baukörpern“,
2.
„Durchführen von Hochbauarbeiten“ und
3.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.