Gesetze / Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
HkRNDV§ 50 Schließung des Kontos
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HkRNDV/50?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Registerverwaltung schließt das Konto, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HkRNDV/50?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Registerverwaltung soll ein Konto schließen, wenn von der Nutzung des Kontos eine dauerhafte Gefahr für die Sicherheit, die Richtigkeit oder die Zuverlässigkeit des Herkunftsnachweisregisters oder des Regionalnachweisregisters ausgeht. Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Verdacht besteht, dass für eine Anlage, die dem Konto zugeordnet ist,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HkRNDV/50?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Mit der Schließung des Kontos wird der Zugang des Kontoinhabers und der zugeordneten Hauptnutzer und Nutzer geschlossen. Waren dem Konto registrierte Anlagen zugeordnet, erlöschen diese Zuordnungen.
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 50 eingefügt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.