Gesetze / Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
HkRNDV§ 4 Korrektur von Fehlern
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HkRNDV/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Registerverwaltung ist berechtigt, von ihr festgestellte Fehler zu korrigieren, die bei der Ausstellung, der Übertragung, der Anerkennung oder der Entwertung von Herkunftsnachweisen oder bei der Ausstellung, der Übertragung oder der Entwertung von Regionalnachweisen oder in Anlagendaten oder in Registerteilnehmerdaten aufgetreten sind. Sie darf jedoch grundsätzlich keine Fehlerkorrekturen vornehmen, die sich
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HkRNDV/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Registerverwaltung ist berechtigt und verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um Fehler im Sinne von Absatz 1 künftig zu verhindern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HkRNDV/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Registerverwaltung informiert die von einer Korrektur betroffenen Registerteilnehmer über die vorgenommenen Korrekturen.
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.