Gesetze / Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
HkRNDV§ 34 Verfall von Herkunftsnachweisen
Die Registerverwaltung erklärt Herkunftsnachweise für verfallen, wenn sie nicht spätestens zwölf Kalendermonate nach dem Ende des Erzeugungszeitraums entwertet worden sind. Eine Verwendung der verfallenen Herkunftsnachweise ist untersagt.
Änderungsverlauf
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
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