Gesetze / Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung

HkRNDV

§ 34 Verfall von Herkunftsnachweisen

Bund3 Fassungen

Die Registerverwaltung erklärt Herkunftsnachweise für verfallen, wenn sie nicht spätestens zwölf Kalendermonate nach dem Ende des Erzeugungszeitraums entwertet worden sind. Eine Verwendung der verfallenen Herkunftsnachweise ist untersagt.

§ 32 § 34